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Rechtsratgeber

 

 

Inhalt / Themen

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Für die Berufsausbildung wichtige Gesetze

Ausbildungsberater

Probezeit

Ausbildungsvertrag

Kündigung vor Ausbildungsbeginn

Kündigung während der Probezeit

Kündigung nach der Probezeit

Aufhebungsvertrag

Ende der Berufsausbildung

Verlängerung der Ausbildungszeit

Wiederholung der Abschlussprüfung

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Für die Berufsausbildung wichtige Gesetze

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Zur regelung der beufsausbildung sind folgende Gesetze wichtig:

1. Die jeweiligen Schulgesetze der Länder

2. Das Berufsbildungsgesetz, (BBiG) es regelt die betriebliche Seite der dualen Berufsausbildung

3. Das Jugendarbeitsschutzgesetz

4 Die Handwerksordnung, für den ordnungsrechtlichen Teil der Berufsbildung im Handwerk

Siehe auch : Wichtige Gesetze

 

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Ausbildungsberater

§ 76 BBiG

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"Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung

1.der Berufsausbildungsvorbereitung,

2.der Berufsausbildung und

3. der beruflichen Umschulung

und fördert diese durch Beratung ....

Sie hat zu diesem Zweck Berater oder Beraterinnen zu bestellen"

Die Überwachung und Durchführung der Berufsausbildung umfasst zum Beispiel

* Einrichtung und Ausstattung der Ausbildungsstätte

*Persönliche und fachliche Eignung der Ausbildenden und Ausbilder

*Freistellung zum Besuch der Berufsschule.

 

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Probezeit

§ 20 BBiG

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"Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit.Sie muß mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen"

Die Probezeit ist bereits Bestandteil der Ausbildung.

Innerhalb der Probezeit gelten erleichtert Kündigungsmöglichkeiten, das heißt, dass für die Kündigung kein besonderer Grund angegeben werden muss.Während der Probezeit muss auch keine Kündigungsfrist eingehalten werden.

 

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Ausbildungsvertrag

§ 10 BBiG

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"Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbilder), hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen."

Der Ausbildungsvertrag ist vor Beginn der Ausbildung abzuschließen !Es ist unzulässig, den Vertrag erst nach der Probezeit abzuschließen. Die Probezeit ist Bestandteil der Ausbildung !

Der Ausbildungsvertrag ist schriftlich abzufassen ( § 11 BBiG). Der unterzeichnete Ausbildungsvertrag ist vom Ausbilder unverzüglich an die zuständige Stelle (meist die Kammern) weiterzuleiten.

 

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Kündigung vor Ausbildungsbeginn

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Die Kündigung vor Ausbildungsbeginn ist im BBiG nicht geregelt.

Das Gesetz sieht auch keine Sanktionen vor für den Fall, dass der Auszubildende bei Ausbildungsbeginn einfach nicht erscheint.

 

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Ausbildungsvertrag bereits vor Beginn der Ausbildung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jeder der beiden Vertragsparteien gekündigt werden kann, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

 

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Kündigung während der Probezeit

§ 22 BBiG ( 1)

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Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfreist gekündigt werden.Gründe müssen nicht genannt werden.

 

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Kündigung nach der Probezeit

§ 22 BBiG (2)

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"Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden,

1.aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,

2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will."

Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Wichtige Gründe, die als Anlass für eine Kündigung benannt werden, dürfen nicht länger als zwei Wochen zurückliegen.

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Aufhebungsvertrag

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Die Vertragsparteien können jederzeit einen Aufhebungsvertrag vereinbaren.

Der Aufhebungsvertrag ist auch wirksam, wenn er nur mündlich vereinbart wurde. Gleichwohl ist dieser Aufhebungsvertrag als wesentliche Änderung schriftlich niederzulegen und der zuständigen Stelle ( dorthin, wo der Ausbildungsvertrag eingetragen wurde; in der Regel die Kammer) mitzuteilenl

 

 

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Ende der Berufsausbildung

§ 21 BBiG

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"1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.

2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildunszeit die Abschlußprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

3) Bestehen Auszubildende die Abschlußprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr."

Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden ( § 37 BBiG)

Die Berufsausbildung endet ferner durch Aufhebungsvertrag und Kündigung.

 

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Verlängerung der Ausbildungszeit

§ 21 BBiG (3)

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Bestehen Auszubildende die Abschlußprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr

 

 

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Wiederholung der Abschlussprüfung

§ 37 (1)

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Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden.

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