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Die Externenprüfung - der anderer Weg zum Berufsabschluss In der Regel wird ein Berufsabschluss über eine Berufsausbildung erworben. Eine betriebliche Berufsausbildung dauert je nach Ausbildungsberuf entweder zwei, drei, oder dreieinhalb Jahre. Sie kann auch verkürzt werden, wenn sich Ausbildungsbetrieb und Auszubildende/r darauf verständigen. Das Berufsbildungsgesetz (BBIG) lässt aber auch noch eine andere Möglichkeit für einen Berufsabschluss zu: Wer das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit für einen Ausbildungsberuf vorgeschrieben ist, in einem Beruf tätig gewesen ist, kann zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Zum Beispiel: Karl X arbeitet seit mehr als drei Jahren im Lager eines Großhändlers für KFZ -Teile. Dort überprüft er die Wareneingänge und lagert die Kfz-Teile sorgfältig im Lager ein. Er verpackt bestellte Ware und stellt dafür die Versandpapiere aus. Mehrmals im Jahr macht er Inventur und überprüft die Lagerbestände. Karl X wurde nach einem Berufsfachschulabschluss und einer einjährigen Einstiegsqualifizierung von der Firma in ein Arbeitsverhältnis übernommen. Nach Ansicht des Betriebes reichten damals seine schulischen Leistungen nicht aus um in eine Ausbildung übernommen zu werden. Karl X könnte nun einen Berufsabschluss als Fachlagerist bekommen. Die Ausbildung von Fachlageristen dauert zwei Jahre. Karl X hat mit mehr als drei Jahren Berufstätigkeit sogar mehr als das Eineinhalbfache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit in dem Beruf zugebracht, für den er nun die Abschlussprüfung ablegen könnte. Auch Marion K. fand nach erfüllter Schulpflicht keine Ausbildungsstelle. Sie arbeitet seit nun mehr drei Jahren in einem Teilzeitjob bei einer Textilkette im Verkauf bei nur geringer Bezahlung. Zeitweise schmeißt sie den Laden alleine und beherrscht inzwischen alle anfallenden Arbeiten einer guten Verkäuferin. Eine Ausbildung zur Verkäuferin dauert 2 Jahre. Marion hat also mit ihrer dreijährigen Tätigkeit im Verkauf die Voraussetzungen für einen Berufsabschluss als Verkäuferin im Rahmen der Externenprüfung erfüllt. Mit dem Berufsabschluss als Verkäuferin hätte sie bessere Verdienstmöglichkeiten und könnte Aufstiegs- und Weiterbildungsmöglichkeiten nutzen. Nachweise vorlegen Die für die Externenprüfungen zuständigen Kammern (in unseren Beispielen die Industrie- und Handelskammer) verlangen für die Zulassung zur Externenprüfungen Nachweise über die Art und Dauer der bisherigen Tätigkeiten. Als Nachweise werden qualifizierte Arbeitszeugnisse, Arbeitsverträge, Bescheinigungen über ausgeübte Tätigkeiten, Referenzen und Zertifikate von den Kammern akzeptiert. Vorbereitung auf die Abschlussprüfung Ein erfolgreicher Abschluss der Externenprüfung ist ohne eine gezielte Vorbereitung kaum möglich. Die für jeden anerkannten Ausbildungsberuf erlassene Ausbildungsordnung kann eine Orientierungshilfe bei der Vorbereitung auf die Externenprüfung liefern. (http://www2.bibb.de/tools/aab/aab_berufe_nach_ausbdauer.php) Oft bieten Kammern auch Beratungen zur Vorbereitung auf die Externenprüfung an, oder erlauben die unverbindliche Teilnahme an Zwischenprüfungen. Über die Zulassung zur Externenprüfung entscheidet bei Handwerksberufen der/die Vorsitzende des für die Wohnregion zuständigen Prüfungsausschusses; bei den übrigen Berufen die zuständigen Stellen nach § 46 des Berufsbildungsgesetzes. Das sind in der Regel die zuständigen Kammern. |
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