Ausbildungsabbruch kommt vor

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Während der Probezeit

Während der Probezeit ist ein Ausbildungsabbruch aus rechtlicher Sicht unproblematisch.

Das Berufsbildungsgesetz sagt in § 22: "Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden."

Gründe für die Beendigung der begonnenen Ausbildung brauchen nicht genannt zu werden.

Das gilt für beide Vertragspartner, also für den Ausbildenden ebenso, wie für den Auszubildenden.

 

Nach Ablauf der Probezeit

Nach Ablauf der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.

Einzelheiten sind im § 22 des Berufsbildungsgesetzes geregelt.

Wer also während der Probezeit feststellt, dass die begonnene Ausbildung nicht der persönlichen Eignung und Neigung entspricht, hat keine Probleme das Ausbildungsverhältnis zu beenden.

Stellen Auszubildende nach Ablauf der Probezeit fest, dass sie diese Berufsausbildung aufgeben, und sich für einen anderen Ausbildungsberuf ausbilden lassen wollen, dann ist das unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen auch noch nach Ablauf der Ausbildungszeit möglich.

Ein Ausbildungsabbruch kann auch dadurch entstehen, dass der einzige Ausbilder des Betriebes ausscheidet.

Entsteht dem Auszubildenden dadurch ein Schaden in Form einer nun längeren Ausbildungszeit in einem anderen Betrieb, so sind u.U. Schadenersatzansprüche möglich.

Ein Aufhebungsvertrag, in dem sich beide Seiten über die Beendigung der Ausbildung einigen, ist jederzeit möglich

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Bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ist folgendes zu beachten:

 

Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit

Auf jeden Fall sollte eine Arbeitslosmeldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen.

Auch dann, wenn noch kein Anspruch auf Geldleistungen erworben wurde. Die Zeiten registrierter Arbeitslosigkeit sind unter Umständen wichtig, zum Beispiel für eine spätere Rentenberechnung, oder für die Begründung weiterer Leistungen, die im Moment noch nicht übersehen werden können.

Kontakt zur Krankenkasse

Auszubildende begründen mit Beginn ihrer Ausbildung eine eigene Mitgliedschaft in der Krankenversicherung.

Wenn nun das Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht, muss die Krankenkasse darüber informiert werden.

Wenn kein Anspruch auf Leistungen des Arbeitsamtes vorhanden ist, besteht auch kein Krankenversicherungsschutz. Möglicherweise kann ein Krankenversicherungsschutz als Familienmitglied entstehen.

Kindergeld

Wenn das Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht, ändert sich bei Kindern über 18 Jahre auch die Anspruchsgrundlage für das Kindergeld.

Möglicherweise dauert die Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz einige Zeit. Für diese Zeit besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn ein neuer Ausbildungsplatz gesucht wird.

Die Familienkasse muss darüber informiert werden.

Vermögenswirksame Sparverträge

Wenn vermögenswirksame Sparverträge abgeschlossen wurden, sollte Kontakt zu der Gesellschaft aufgenommen werden, bei der ein Vertrag abgeschlossen wurde.

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