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Kindergeld für volljährige Kinder in Ausbildung:
Ausbildungskosten vom Einkommen des Kindes abziehbar ! Ausbildungskosten des Kindes mindern die für die Ermittlung des Grenzbetrages maßgeblichen Einkünfte und Bezüge bei volljährigen Kindern. Bei Überschreitung des Grenzbetrages geht bekanntlich der Kindergeldanspruch verloren. Der Bundesfinanzhof hat dazu am 14.November 2000 ein Grundsatzurteil erlassen und am 01.02.2001 veröffentlicht Als abzugfähige Ausbildungskosten kommen zum Beispiel Studiengebühren, Aufwendungen für Arbeitsmittel, Fahrtkosten in Betracht. Sie mindern das anzurechnende Einkommen des Kindes, und können vielfach somit den Anspruch auf Kindergeld aufrecht erhalten. Aktenzeichen VI R 62/97 auf der Webseite des Bundesfinanzhofes
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