Anspruch auf Zeugnis in der Gewerbeordnung geregelt.

Jeder Arbeitnehmer - auch Auszubildende- haben beim Ausscheiden aus dem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Es kann sowohl ein einfaches Zeugnis, als auch ein qualifiziertes Zeugnis verlangt werden.

Das qualifizierte Zeugnis enthält außer Angaben über die Art und Dauer der Beschäftigung (Ausbildung) auch Angaben über die Führung des Mitarbeiters und seiner Leistungen im Betrieb.

Das ist in der Gewerbeordnung gesetzlich geregelt.

Wussten Sie schon, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Ihnen Ihr Zeugnis zuzuschicken?

Der Anspruch des Arbeitnehmers/Auszubildenden auf ein Zeugnis ist erfüllt, wenn der Arbeitgeber das Zeugnis ausgefertigt und unterschrieben zur Abholung bereitgelegt hat. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, das Arbeitszeugnis bei seinem (ehemaligen) Arbeitgeber abzuholen.

Es sei denn, die Abholung ist zum Beispiel nach einem Umzug des Arbeitnehmers wegen zu großer räumlicher Entfernung nicht zumutbar.